Förderung von gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen durch Krankenkassen
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PAUSCHALFÖRDERUNG
Restmittel aus Pauschalförderung 2024 nach 2025 übertragen
Sollten Selbsthilfegruppen in 2024 Fördermittel aus der Pauschalförderung nicht vollständig verbraucht haben, tragen diese die Höhe der nicht verausgabten Restmittel im Verwendungsnachweis für 2025 ein. Diese Restmittel werden im Folgejahr verrechnet. Eine Verrechnung ist jedoch nur möglich, wenn ein Pauschalantrag für 2025 gestellt wird.
Wird keine Pauschalförderung für 2025 beantragt, wird die ARGE MV die Restmittel zurückfordern!
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Kassenartenübergeifende Pauschalförderung 2025
Diese Fördermittel sind pauschale Zuschüsse (für Raum-und Sachkosten, Technik, …). Mit diesen fördern die Krankenkassen und ihre Verbände neben anderen öffentlich rechtlichen Einrichtungen die Strukturen der Selbsthilfe. Die gesetzlichen Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern haben eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gebildet. Es ist jeweils jährlich wechselnd eine Krankenkasse bzw. ein Kassenverband für die so genannte Federführung verantwortlich. Ab 2020 gilt, dass mindestens 70 % der Fördermittel in dies Art der Förderung geht.
Bei der Beantragung pauschaler Fördermittel ist nur ein Förderantrag an die jeweils federführende Krankenkasse oder Krankenkassenverband zu richten. 2025 hat die IKK - Die Innovationskasse in Neubrandenburg die Federführung. Bestehende Selbsthilfegruppen müssen ihren Antrag auf Pauschalförderung bis zum 31.01.2025 dort stellen. Im Jahr 2025 neu gegründete Gruppen können bis 1.9.2025 ihren Antrag stellen
- Hinweise zur Antragstellung bei der ARGE Selbsthilfeförderung Mecklenburg-Vorpommern 2025: Hinweise zur Pauschalförderung 2025 (PDF)
- Anträge für Pauschalförderung von SHGn 2025: Antrag Pauschalförderung MV 2025 (PDF)
- Umwidmungsantrag, sollten für 2025 bewilligte Gelder anders als geplant verwendet werden, kann dies beantragt werden: Umwidmungsantrag 2025 (PDF)
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PROJEKTFÖRDERUNG
Krankenkassenindividuelle Projektförderung 2025
Die Krankenkassen unterstützen hier besondere Vorhaben bzw. Aktivitäten der Selbsthilfe, die zielorientiert ausgerichtet und zeitlich klar begrenzt sind. Es werden solche Aktivitäten gefördert, die über routinemäßige Aufgaben hinausgehen (Selbsthilfetage, Fachvorträge…). Der Antrag ist bei der jeweiligen Krankenkasse im Verlauf des Jahres 2025 zu stellen. Es gibt keine Antragsfrist.
Ab 2020 werden maximal 30 % der Fördermittel für diese Art der Förderung zur Verfügung gestellt. Eine frühzeitige Antragsstellung ist ratsam und ein größerer Förderbedarf sollte ebenfalls frühzeitig angezeigt werden.
- Fördernde Krankenkassen: Übersicht über projekt-fördernde Krankenkassen in MV 2025: Übersicht Krankenkassen (PDF)
- Antrag bei der AOK und einzelnen BKKs für Projektförderung von SHGn 2025: Projektantrag 2025 (PDF)
- für BKK: Übersicht über alle BKKen und die jeweiligen Ansprechpersonen, an die sich Selbsthilfegruppen aus MV mit Ihren Anträgen zur krankenkassenindividuellen Projektförderung wenden können, können bei Frau Turnau unter 0152-288 760 19 bzw. gesundheitbkk-nordwest.de angefordert werden. Der BKK Landesverband NORDWEST ist keine Krankenkasse, sondern ein Krankenkassenverband. Daher sind die Projektanträge bei den einzelnen BKKen und nicht beim BKK Landesverband NORDWEST zu stellen.
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Leitfaden der Selbsthilfeförderung ab 2023
Die Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe beschreiben Inhalte und Verfahren der Selbsthilfeförderung auf den verschiedenen Förderebenen (Bundes- Landes- und Ortsebene) und tragen zu einer weitgehend einheitlichen Rechtsanwendung in der Förderpraxis bei. Der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung wird regelmäßig in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie mit Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen weiterentwickelt.
In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter beratender Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen wurden die Fördergrundsätze („Leitfaden zur Selbsthilfeförderung“) im Herbst 2022 überarbeitet. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Konkretisierungen und einige Ergänzungen zu den im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung im Abschnitt A.8.2 genannten förderfähigen Ausgaben im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung.
Der angepasste Leitfaden zur Selbsthilfeförderung gilt ab dem 1. Januar 2023 in der Fassung vom 21. Oktober 2022.
Der Leitfaden stellt eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die örtlichen Krankenkassen dar. Das Ergebnis der Umsetzung in MV ist den Anträgen oben auf dieser Seite zu entnehmen.